Satzung
Abschnitt 1: Allgemeines
§
1
Name
und Sitz
Der Verein führt den Namen Neumühle-Riswicker Zuchtverband e.V.. Er hat seinen Sitz in Münchweiler a.d. Alsenz und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§
2
Zweck
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Zucht und Haltung der
Neumühle-Riswicker Rasse des Damhirsches. Hierzu gehört die
Unterstützung der Vereinsmitglieder in allen damit
zusammenhängenden Fragen.
Der
Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
§
3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
4
Erwerb
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben
werden, die den Zielsetzungen des Vereins entspricht. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Generalsekretär zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitglieder
haben Beiträge zu leisten, deren Höhe durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§
5
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme. Jedes Mitglied kann
in den Vorstand gewählt werden
Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die in schriftlicher Form spätestens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorsitzenden zugegangen sein müssen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet
den Verein und seine Ziele zu fördern
die Satzung sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu befolgen
die beschlossenen Beiträge termingerecht zu leisten
alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen könnte
§
6
Ende
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch den Tod des Mitgliedes
durch Austritt, der mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Generalsekretär zu bekunden ist
durch Streichung, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt
durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins zuwider handelt oder sein Ansehen schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen steht das Beschwerderecht bei der nächsten Mitgliederversammlung zu, deren Beschluss endgültig ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Ebenso besteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen.
Abschnitt 3: Organe des Vereins
§
7
Mitgliederversammlung
Ordentliche
Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal pro Jahr
durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind einzuberufen, wenn der Vorstand sie für dringend
erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder sie unter Angabe der gewünschten Tagesordnung
schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. In diesem Fall hat die
Einberufung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages zu
erfolgen. Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen werden alle
Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen,
zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer Frist
von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung
eingeladen.
Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Gleichheit der Ja- und
Neinstimmen gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.
Für
den Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit
von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes
Wahl von Kassenprüfern
Abstimmung über die Jahresrechnung
Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Anträge
Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
Änderung der Satzung oder Beschluss über die Auflösung des Vereins
§
8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem Generalsekretär
mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied
Der Vorsitzende, der Generalsekretär und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzperson für den Rest der laufenden Wahlperiode zu wählen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, ihre Auslagen können erstattet werden.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Erstellung des Geschäftberichtes und der Jahresrechnung des Vereins für das verflossenen Jahr.
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und
dem Generalsekretär. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung
des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der
Generalsekretär von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch
machen darf, wenn er vom Vorsitzenden dazu beauftragt ist oder wenn
der Vorsitzende verhindert ist.
Der
Vorsitzende hat alle Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der
Beschlüsse und Richtlinien des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung verantwortlich durchzuführen sowie die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu
leiten.
Bei
Abstimmungen im Vorstand entscheidet die Mehrheit, bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Abschnitt 4: Besondere Bestimmungen
§
9
Protokoll
Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind vom Generalsekretär Protokolle anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§
10
Ausschüsse
Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten, die sich aus Zweck und Aufgaben des Vereins ergeben, können entsprechende Ausschüsse gebildet werden.
§
11
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens für andere gemeinnützige Zwecke.
Münchweiler, den 14.12.2004
Satzung zum download:
Satzung.pdf 76KB